Satzung TC Weißenfels e.V.

  • 1: Name

                Tennisclub Weißenfels e.V.

  • 2: Sitz

                Der Verein hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle in Weißenfels, Jüdenstraße 29.

  • 3: Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Sachsen-Anhalt.e.V. (TVSA). Für den Verein ist die Satzung des TVSA sowie die vom TVSA erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich, insbesondere die Wettspielordnung, die Turnierordnung und die Disziplinarordnung.

  • 4: Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Tennissports. Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt durch die Unterhaltung der Tennisanlage sowie die Förderung sportlicher Leistungen und der Jugend. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 5: Geschäftsjahr

                Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 6: Mitglieder

                Mitglieder des Vereins können sein:     

  1. aktive Mitglieder
  2. passive Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. jugendliche Mitglieder

zu a.) Aktive Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig den Tennissport betreiben oder aktiv in der Führung des Vereins tätig sind.

zu b.) Passive Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins, betätigen sich jedoch nicht regelmäßig am Sportbetrieb oder an Wettkämpfen.

zu c.) Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wenn sie sich um den Verein und den Tennissport besonders verdient gemacht haben.

zu d.) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  • 7: Mitgliedschaft

Mitglied im TC Weißenfels e.V. kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beifügen. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit über die Aufnahme. Er ist verpflichtet, Gründe für eine Ablehnung des Antrages anzugeben ($ 38 BGB). Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

  • 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins entsprechend den vom Vorstand erlassene Bestimmungen zu benutzen und an sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichten sich die Mitglieder die Satzung und die Ordnung des Vereins anzuerkennen und die Ziele und Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen. Sie verpflichten sich zur regelmäßigen Bezahlung des Vereinsbeitrages.

  • 9: Beiträge und Gebühren

Der Beitrag wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt. Er ist als Jahresbeitrag bis zum 31.3. des laufenden Jahres zu entrichten. Wenn Umlagen beschlossen werden, müssen diese mit einer Zweckbindung begründet werden. Die Mitgliedsarten entrichten den Beitrag in Höhe ihrer jeweiligen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsgruppe. Mitglieder, die ihre Beiträge auch nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes gestrichen werden.

  • 10: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt bei Nichtentrichtung des Beitrages gemäß § 9 dieser Satzung. Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Wichtige Gründe sind grobe Verstöße gegen die Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Das Mitglied hat vor dem Ausschluss das Recht auf Anhörung durch den Vorstand. Der Ausschluss muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Der Betroffene hat das Recht zur Berufung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang des Beschlusses. Diese ist schriftlich an den Verein einzureichen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Mit dem Ausscheiden Ausgetretener, gestrichener oder ausgeschlossener Mitglieder erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

  • 11: Ehrungen

Für außerordentliche Verdienste um den Verein oder den Tennissport im Allgemeinen können Personen mit besonderen Ehrungen ausgezeichnet werden. In besonderen Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

  • 12: Vereinsorgane
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

zu a.) Die Mitgliederversammlung findet 1 x jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Diese Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des 1.Vorsitzenden
  • Bericht des Schatzmeisters
  • Bericht des Sportwartes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahlen des Vorstandes (soweit erforderlich)
  • Satzungsänderungen
  • Anträge (Mitglieder und Vorstand)
  • Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den Stimmen der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, ausgenommen bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder bei Auflösung des Vereins, hier bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Abstimmungsergebnis nicht gewertet. Die Wahlen bzw. Abstimmungen erfolgen in der Regel mit Handzeichen. Sie müssen aber durch Stimmzettel (geheim) erfolgen, wenn der offenen Wahl durch einfache Mehrheit der Wahlberechtigten widersprochen wird. Die ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, Anträge vor und während der Mitgliederversammlung zu stellen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder gestellt wird. Die Versammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen zu berufen.

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Buchführung und Belge des Vereins aus Ordnungsmäßigkeit rechnerisch und sachlich prüfen, diese bestätigen und der Mitgliederversammlung hierrüber Bericht erstatten. Gefunden Mängel müssen vorher dem Vorstand mitgeteilt werden.

Zu b.) Dem Vorstand gehören an:

  • der 1.Vorsitzende
  • der 2.Vorsitzende und Schatzmeister
  • der 3.Vorsitzende

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt der gewählte Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes als geschäftsfähig eingesetzter Vorstand im Amt. Die Vorsitzenden sind gleichberechtigt geschäftsführender Vorstand. Sie sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte. Vermögensrechtliche Leistungen ab 5000,- € bedürfen der Genehmigung von 2 Zeichnungsberechtigten. Für die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben kann der Vorstand bestimmte Ordnungen beschließen. Diese können aus Spielordnung, Platzordnung, Platzbelegungsordnung, Platzbelegungs-Gebührenordnung für Nichtmitglieder, Ranglistenordnung, Clubhausordnung, Hygieneordnung o.Ä. bestehen. Für die Einhaltung dieser Ordnungen ist der Vorstand oder ein von ihm beauftragte Person im zugewiesenen Rahmen weisungsberechtigt. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung muss erfolgen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand entscheidet bei Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des die Versammlung leitenden Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und seine Entscheidungen Rechenschaft abzulegen. Alle vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden protokolliert.

  • 13: Ausschüsse & Beisitzer

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse für besondere Aufgaben bilden und einsetzen. Sie können sowohl ständig oder auf Zeit berufen werden. Denkbar sind z.B. Sportausschuss, Finanzausschuss, Jugendausschuss o.Ä. nach Bedarf. Für die fachliche Unterstützung im Rahmen der Vereinsleitung, können Beisitzer vom Vorstand berufen werden. Diese nehmen dann aktiv an der Vorstandsarbeit z.B. als Sportwart, Pressewart, Schriftführer, techn. Leiter usw. teil. Die Beisitzer können für die gesamte Zeit des gewählten Vorstandes kooptiert werden.

  • 14: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB). Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist für eine Auflösung des Vereins beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der Gesamtmitglieder erschienen sind. Wird die Zahl nicht erreicht, kann eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung bestimmt nach dem Beschluss der Auflösung Liquidatoren, die die Liquidation gemäß §§ BGB durchführen.

  • 15: Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am XX.XX.2023 angenommen. Diese Satzung tritt nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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